"Bei selbständig tätigen Ärzten ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch die absolute Ausnahme, das heißt Sie benötigen auch keine Befreiung."
aus: Schreiben der DRV-Bund vom Juni 2016 - Wir reichen es auch gerne an diverse Ärzteversorgungswerke weiter, die nicht aufhören wollen, ihren Mitgliedern ein Statusfeststellungsverfahren der DRV bzw. eine Befreiung für die honorarärztliche Tätigkeit abzuverlangen > Vergl. auch SGB VI, §6.
TIPP: Bei allen Fragen zum Thema, kontaktieren Sie uns BEVOR Sie Fragebögen ausfüllen oder Schreiben der DRV oder der Ärzteversorgungswerke beantworten.