DRV Befreiung - Ende der Debatte für Berliner Ärzte

 
Seit dem 30. November ist das neue Berliner Heilberufekammergesetz (BlnHKG vom 2.11.2018) in Kraft getreten. Eine wesentliche Änderung verdient unsere besondere Aufmerksamkeit: Im §2 Absatz 1 heißt es dort: "Berufsausübung im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufliche Tätigkeit, bei der das Fachwissen des Heilberufs angewendet oder mitverwendet wird oder angewendet oder mitverwendet werden kann.“

Diese Klarstellung erleichtert die Antwort auf die Frage, ob Ärzte aufgrund der Tätigkeit Mitglied der Ärztekammer Berlin und der Berliner Ärzteversorgung sind. Liegt nämlich eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes vor, besteht damit auch ein Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, und dies völlig unabhängig vom Status (abhängige Beschäftigung vs. selbstständige Tätigkeit). Vergleiche dazu SGB VI, §6.

Auch die zeitweise Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer Berlin wird neu geregelt: So heißt es auf der Internetseite der Ärztekammer Berlin: "Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf in Berlin nur vorübergehend und gelegentlich ausüben (Anmerkung BV-H: z.B. Honorarärzte) und bereits Mitglied einer anderen Ärztekammer in Deutschland sind, gehören der Ärztekammer Berlin nicht mehr als Pflichtmitglieder an. Die Verpflichtung zur Anzeige der Tätigkeit bei der Ärztekammer Berlin bleibt jedoch erhalten. Die Ärztekammer Berlin übt auch weiterhin die Berufsaufsicht über diese in Berlin tätigen Ärztinnen und Ärzte aus.
 

Unser Kommentar: Wir begrüßen diese Änderungen sehr und hoffen, dass man diesem Beispiel in allen Bundesländern und Kammerbezirken folgt. Jeder Arzt kann etwas dafür tun: Fordern Sie Ihre Abgeordneten und Kammervertreter auf, sich für eine solche Regelung einzusetzen (BV-H e.V. - 2019)