Impftätigkeit von Impfärzten weiterhin KEINE Scheinselbständigkeit

Verlängerung der Ausnahmeregelung bis zum 31.5.2022

Mit der Änderung des Artikel 13 des Gesetzes "zur Stärkung der Impfprävention gegen Covid-19 ..." vom 10.12.2021 wurde die Ausnahmeregelung für Impfärzte bis zum 31.5.2022 verlängert. Bis dahin ist KEIN Statusfeststellungsverfahren und auch KEIN Befreiungsantrag bei der DRV notwendig.

Siehe u.a.:  https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__130.html und https://www.buzer.de/130_SGB_IV.htm (Historie und Verlauf: https://www.buzer.de/130_SGB_IV.htm#buildInHistory)

 

 

Hinweis und Erläuterung:
Der Begriff der "Scheinselbständigkeit "ist kein eigener Rechtsbegriff. Er umschreibt umgangssprachlich den Umstand, dass die Vertragsparteien zwar eine selbständige Tätigkeit annehmen, daher auch keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen, die Tätigkeit aber überwiegende Merkmale einer abhängigen Beschäftigung aufweist. Insofern ist unsere Überschrift etwas vereinfacht.

Der Gesetzgeber hat in den besagten Regelungen auch nicht klargestellt, dass die Tätigkeit von Impfärzten eine eindeutige selbständige Tätigkeit ist. Das ist sie nach den üblichen Bewertungskriterien und Merkmalen wahrscheinlich nicht. Er hat lediglich festgestellt, dass die Einnahmen aus dieser Tätigkeit nicht beitragspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung sind. Das bedeutet allerdings nicht, dass Ärzte keine Beiträge zur berufsständischen Altersvorsorge (Ärzteversorgung) aus diesen Einnahmen leisten müssen. Die Beitragspflicht in der Ärzteversorgung ist davon unberührt. Wir raten bei Zweifel diesbezüglich zur frühzeitigen Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Versorgungswerk. Ausnahmen sind durchaus möglich. Selbstverständlich sind alle Einnahmen aus Impfdiensten als Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit zu versteuern.

Unser Tipp: Wenn sie noch keine Erfahrungen mit einer freiberuflichen Tätigkeit haben, legen sie rund 40 bis 50 % Ihrer Einnahmen aus den Impfdiensten zunächst zur Seite. Dann sollten ihnen böse Überraschungen in Form etwaiger Nachzahlungen erspart bleiben.

 

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BV-H Kommentar: Pippi-Langstrumpf lässt grüßen (https://www.youtube.com/watch?v=J-UQcOGLDLY 016:00 bis 020:00)! Seit Jahrzehnten warten wir auf eine vernünftige Regelung für freiberufliche Ärztinnen und Ärzte. Hier zeigt man uns deutlich, wie schnell Gesetze gemacht und geändert werden können, wenn man es nur will. (N.S.)